Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsannahme:

Schriftlich erteilte Aufträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und mittels schriftlicher Bestätigung angenommen. Die Aufträge müssen mit RadioMediaGroup ( RMG ) abgestimmt werden. Fernschriftliche Aufträge gelten als verbindliche Angebote und können nachträglich bestätigt werden. Bei „live“-Werbung sind auch kurzfristige Buchungen möglich.

1. Jede Ausstrahlung einer Werbesendung beim jeweiligen Sender,  setzt die schriftliche Erteilung des Sendeauftrags voraus. Der Sendeauftrag wird für RadioMediaGroup ( RMG ) erst dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde. Bei fernschriftlichen Aufträgen kann die Bestätigung auch nach der Ausstrahlung erfolgen. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RadioMediaGroup ( RMG ) und deren Partnersender ( Radio 92.Drei/ H|R-Regional.fm & Antenne Sachsen-Anhalt ). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können auch geltend gemacht werden. Nebenabreden, welcher Art auch immer, bedürfen der Schriftform.

2. In einzelnen begründeten Fällen kann der Auftraggeber, unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen ,vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Ein derartiges Rücktrittsansuchen muss schriftlich an RadioMediaGroup ( RMG ) gerichtet werden.

3. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für genau namentlich bezeichnete Werbetreibende angenommen.

4. RadioMediaGroup ( RMG ) behält sich vor, einzelne Werbesendungen – auch nach Auftragsbestätigung – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung für RadioMediaGroup ( RMG ) unzumutbar ist. In diesen Fällen hat der Kunde nur Anspruch auf Rückzahlung des Grundpreises. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle der Zurückweisung hat der Auftraggeber das Recht, die Ablehnungsgründe in schriftlicher Form zu erhalten.

5. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Produktions- oder sonstige Kosten werden gesondert berechnet.

6. Verbundwerbung bedarf der schriftlichen Vereinbarung und berechtigt zur Erhebung eines Verbundzuschlags.

7. Aufträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

8. Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbesendungen und stellt RadioMediaGroup ( RMG ) von allen wie immer gearteten Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher und urheberrechtlicher Art, frei.

9. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche zur Verwertung im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die auf den von ihm gestellten Tonträgern oder sonstigen Sendungsunterlagen ruhen, abgelöst hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben jeweils mitzuteilen.

10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweiligen Sendungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenen Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.

11. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. RadioMediaGroup ( RMG ) und die zugehörigen Partnersender,  behalten  sich das Schieberecht vor.

12. Fällt eine Werbesendung aus Programm- oder technischen Gründen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt.

13. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Werbesendung zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von RadioMediaGroup ( RMG ), seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung von RadioMediaGroup ( RMG ) für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet RadioMediaGroup ( RMG ) darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeiten von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Entgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach der Sendung geltend gemacht werden.

14. Sendeunterlagen

Für die Lieferung der sendereifen Unterlagen mindestens 7 Tage vor der ersten Sendung ist der Auftraggeber verantwortlich.

15. Mitschnitte

Mitschnitte von „live“-Werbung bzw. Sponsorensendungen müssen 8 Tage vor der Ausstrahlung schriftlich bestellt werden und sind kostenpflichtig.

16. Zahlungsbedingungen

Werbesendungen werden grundsätzlich im Voraus berechnet. Die Rechnungen sind 7 Tage vor Ausstrahlung zur Zahlung fällig, bei kurzfristiger Einschaltung Zahlung bei Auftragsbestätigung. Bei Eingang der Vorauszahlung bis zum 28. des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt ist, bzw. bei Teilnahme am Bankeinzug ist ein Skontoabzug von 2 % zulässig.

17. Die Gestaltungskosten für Werbeeinschaltungen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers einschließlich der Abgeltung sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte.

18.Tarifänderungen werden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Der Auftraggeber kann jedoch in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tariferhöhung vom Vertrag zurücktreten. Er muß dies unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich erklären.

19. Gerichtsstand ist Leipzig